A.S.V. Blieskastel e.V.
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ASV Blieskastel

Satzung

Satzung 

Angelsportverein Blieskastel e.V.




 

§1 Name, Sitz, Gerichtsstand

 

Der Angelsportverein Blieskastel e.V. ist eine Vereinigung von Sportfischern.

Er hat den Sitz in Blieskastel und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Blieskastel ( Homburg ) eingetragen.

Der Gerichtsstand ist Blieskastel ( Homburg )


 

§2 Aufgaben und Ziele

 

Der Verein hat sich folgende Aufgaben und Ziele gesetzt:

 

1.

Ausübung und Verbesserung des waidgerechten Sportfischens durch

 

a. Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern.

 

b. Aktiven Umweltschutz in Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und

Einwirkungen auf den Fischbestand, die Gewässer und die angrenzenden Gelände.

 

c. Beratung und Förderung der Mitglieder in allen mit der Sportfischerei

zusammenhängenden Fragen durch Vorträge, Kurse und Lehrgänge.

 

d. Pacht, Erwerb und Erhaltung von Fischgewässern und Freizeitgelände.

 

2.

Pflege der Kameradschaft

3.

Förderung der Vereinsjugend

4.

Förderung des Castingsportes

5.

Der Verein ist die auf die innere Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebaute

Sportfischergemeinschaft. Seine Ziele verfolgt er ausschließlich und unmittelbar auf der

Grundlage der Gemeinnützigkeit. Etwaige Gewinne sind nur für den satzungsgemäßen

Zweck

zu verwenden. Es werden keine Anteile ausgeschüttet, auch keine Zuwendungen

aus Mitteln des Vereins gezahlt, die nicht Satzungszwecken dienen. Niemand darf durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen, Verwaltungsausgaben oder Ausgaben, die den

Vereinszwecken fremd sind, begünstigt werden. Die Bestimmungen der

Gemeinnützigkeitsverordnung sowie die Richtlinien für den Bundesjugendplan sind für den

Verein verbindlich.

6.

Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religion und der Rasse neutral.


 

§3 Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich zur

Einhaltung der Vereinssatzung und der Fischereiordnung verpflichtet.

 

10–18 jährige gehören der Jugendgruppe des Vereins an. Einzelheiten regelt die Jugendordnung.Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Förderndes Mitglied kann jede unbescholtene, volljährige Person werden, die Aufnahme begehrt aus Gründen der Naturverbundenheit oder wegen freundschaftlicher oder verwandtschaftlicher Beziehung zu Mitgliedern ohne selbst die Sportfischerei ausüben zu wollen.

Fördernde Mitglieder erhalten keine Fischereipapiere und haben den vom Vorstand

jeweils für fördernde Mitglieder festzusetzenden Betrag für ein Jahr zu entrichten.

Im Übrigen haben Sie folgende Rechte:

 

a. An allen Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins stimmberechtigt

teilzunehmen.

b. Die Unterkünfte und Heime an den Vereinsgewässern zu benutzen.

Die Mitgliedschaft im Verein umfasst gleichzeitig die Mitgliedschaft im Verband Deutscher Sportfischer und des zuständigen Landesverbandes.


 

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.

Die Aufnahme geschieht nach Einreichung eines schriftlichen Aufnahmeantrages durch

den Vorstand.

2.

Die Aufnahmegebühr, die Mitgliedsbeiträge sowie sonst festgesetzte Beträge sind

spätestens 14 Tage nach der Aufnahme für ein Jahr im Voraus zu entrichten und

nachzuweisen.

3.

Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen vom Vorstand abgelehnt werden.

4.

Neu aufgenommene Mitglieder, Fördernde ausgenommen, sind verpflichtet, die

Sportfischerprüfung innerhalb von 12 Monaten nach Aufnahmedatum abzulegen.

Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Nachweis einer abgelegten Prüfung, kann der

Fischereischein für das laufende Jahr eingezogen und kein weiterer ausgestellt werden, bis der Nachweis einer abgelegten Sportfischerprüfung erfolgt ist.

Ab dem 65. Lebensjahr ist dieser Nachweis nicht mehr erforderlich.


 

§5 Ehrenmitgliedschaft

 

Ehrenmitglied kann werden, wer sich in hervorragender Weise um den Verein oder um den Angelsport im Allgemeinen verdient gemacht hat.

Ein auf Ehrenmitgliedschaft gestellter Antrag muss vom Vorstand oder schriftlich von mindestens 1/3 der Mitglieder gestellt werden. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn er die Zustimmung von mindestens 2/3 der in einer Mitgliederversammlung Anwesenden findet.

Das Ehrenmitglied ist von Beiträgen aller Art befreit und genießt die Rechte eines aktiven

Vereinsmitgliedes.

 

§6 Rechte und Pflichten

 

Die Mitglieder sind berechtigt:

1.

In den vereinseigenen und vom Verein gepachteten, zur Fischerei freigegebenen Gewässern mit dem Jahresfischereischein in Verbindung mit dem Fischereischein und dem Sportfischerpass den Angelsport auszuüben.

2.

Alle vereinseigenen Anlagen zu benutzen.

3.

Die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen und an den öffentlichen Vorstandssitzungen

teilzunehmen.

 

Die Mitglieder verpflichten sich:

1.

Das Sportfischen nur im Rahmen der gesetzlichen

Vorschriften und der festgelegten

Bedingungen auszuüben, sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei

anderen Mitgliedern zu achten.

2.

Den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern sich auf Verlangen auszueisen und deren

Anordnungen zu befolgen.

3.

Ziele und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern.

4.

Die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene

Verpflichtungen zu erfüllen.

5.

Die Sportfischerprüfung abzulegen.


 

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch:

1.

Freiwilligen Austritt mit 1/4 jährlicher Kündigung zum Jahresende. ( Ausnahmen können in

Härtefällen gemacht werden )

2.

Tod eines Mitgliedes

3.

Ausschluss

4.

Auflösung des Vereins

 

zu 1.:

Der Freiwillige Austritt erfolgt in der Regel zum Jahresende unter Einhaltung einer

vierteljährlichen Kündigungsfrist durch eingeschriebene Mitteilung an den Vorstand. Das

ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, bis zum Zeitpunkt die fälligen Mitgliedsbeiträge zu

entrichten.



 

Zu 3.:

Der sofortige Ausschluss kann erfolgen wenn ein Mitglied:

 

a. Ehrenunwürdige und strafbare Handlungen begeht oder wenn nach seiner Aufnahme bekannt wir, dass er solche begangen hat.

b. Sich eines groben Fischereivergehens schuldig gemacht hat, sonst gegen

fischereirechtliche Bestimmungen oder Interessen des Vereins verstoßen oder Beihilfe dazu geleistet hat.

c. Trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen im Rückstand ist.

d. Innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblichen Anlass zu Streit oder

Unfrieden gegeben hat.

e. In sonstiger Weise sich unsportlich oder unkameradschaftlich verhalten, gegen die Satzung verstoßen, oder das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten geschädigt hat. 

 

Über den Ausschluss eines Mitgliedes befindet der Vorstand mit einfacher

Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Anstatt auf den Ausschluss kann der Vorstand erkennen auf:

 

a. Zeitweilige Entziehung der Vereinsrechte oder der Angelerlaubnis auf allen oder nur auf bestimmten Gewässern.

b. Zahlung von Geldbußen bis zu100Euro ( früher 200 DM ), die der Vereinskasse zufließen.

c. Verweis oder Verwarnung mit oder ohne Auflage.

 

A.

Gegen die schriftliche Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung von dem betroffenen

an den Ehrenrat zulässig. Die Berufung ist binnen eines

Monats nach Zustellung der

Entscheidung des Vorstandes schriftlich bei diesem oder einem Mitglied des Ehrenrates

einzureichen und gleichzeitig zu begründen. Der Ehrenrat entscheidet endgültig.

B.

Macht das betroffene Mitglied innerhalb der vorgeschriebenen Rechtsmittelfrist, die ihm mit dem Beschluss schriftlich zuzustellen ist, von der Anrufung des Ehrenrates keinen

Gebrauch, wird der Beschluss rechtskräftig. Nach Fristablauf eingelegte Rechtsmittel sind

als unzulässig zu verwerfen. Vertretung durch einen beruflichen Rechtsvertreter im

Verfahren beim Vorstand oder dem Ehrenrat sind unstatthaft.

C.

Ausscheidende oder rechtskräftig ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anteil am

Vereinsvermögen. Vereinspapiere sowie Vereins-und Verbandsabzeichen sind ohne Vergütung zurückzugeben. Mit dem Austritt bzw. dem Ausschluss verlieren sie alle Rechte

der Mitglieder, insbesondere das Recht zur Ausübung des Sportfischens an den

Vereinsgewässern und zur Benutzung der Vereinseinrichtungen.








 

§ 8 Vorstand

Der Vorstand wird von

der Jahreshauptversammlung für 2 Jahre gewählt, bleibt bis zur Neuwahl im

Amt und besteht aus:

 

1.dem 1. Vorsitzenden

2.dem 2. Vorsitzenden

3.dem Kassenleiter

4.dem Schriftführer

5.dem Jugendwart

6.dem Gewässerwart

7.dem Sport- & Gerätewart

8.dem 1. Beisitzer

9.dem 2. Beisitzer

 

Doppelfunktionen sind nicht möglich.

Stimmberechtig sind die Vorstandsmitglieder Position 1 bis Position 9.

 

A.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2.Vorsitzende. Beide vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis.

Die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1.Vorsitzenden beschränkt.

B.

Zeichnungsberechtigt sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Bei allen Kassen und Bankgeschäften ist die Unterschrift des Kassenleiters und die eines der zeichnungsberechtigten Vorstandsmitglieder erforderlich.

C.

Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 5 Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Bei Stimmgleichheit entscheidet der 1.Vorsitzende.

D.

Es sind jährlich mindestens 6 Vorstandssitzungen abzuhalten. Zu diesen Sitzungen ist schriftlich und in angemessenen zeitlichen Abständen durch den 1.Vorsitzenden einzuladen.

E.

Die Sitzungen des Vorstandes sind in der Regel öffentlich. Sie können auf Antrag für „ Nichtöffentlich“ erklärt werden. 

F.

Scheiden während eines Geschäftsjahres Vorstandsmitglieder aus, so sind in der nächsten Mitgliederversammlung Ersatzwahlen vorzunehmen. Beim Ausscheiden des 1. Vorsitzenden übernimmt  der 2.Vorsitzenden dieses Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

G.

Der Vereinsvorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder.

Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und verpflichtet bei einer Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.

H.

Der Vorstand kann durch die Hauptversammlung vorzeitig abberufen werden.



 

I.

Der Vorstand kann, falls erforderlich, Ausschüsse zur Planung und Ausführung von Veranstaltungen bzw. Aktionen bilden. Dazu können auch Mitglieder berufen werden, die nicht der Vorstandschaft angehören.


 

§ 9 Ehrenrat

 

Der Ehrenrat des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden des Vereins, 2 Beisitzern und 2

Ehrenbeisitzern, die nicht dem Vereinsvorstand angehören. Sie sind in der

Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für 2 Jahre zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

Der Ehrenrat hat die Aufgaben:

 

a.

In seiner Eigenschaft als Schlichtungsausschuss alle Streitfälle unter den Mitgliedern zu

schlichten, sobald er vom Vorstand oder einem Mitglied des Vereins dazu aufgerufen wird.

b.

Aufgrund seiner neutralen Funktion, auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes,

Ehrenratsverfahren durchzuführen.


 

§ 10 Finanzwesen

 

a. Die Aufnahmegebühren, die Gebühren für Tages,-Wochen,- und Monatserlaubnisscheine,die Gebühren für nicht geleistete Arbeitsstunden und die Beträge für Sonderveranstaltungen werden durch den Vorstand festgesetzt.

b. Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.

c. Jugendliche haben 50% des Jahresbeitrages zu entrichten.

d. Jugendliche, die das 18.Lebensjahr vollenden und die mindestens 4 Jahre ununterbrochen dem Verein angehörten, sind von der Aufnahmegebühr befreit. Bei kürzerer Vereinszugehörigkeit sind 50% der jeweiligen Aufnahmegebühr zu entrichten.

e. Fördernde Mitglieder zahlen die jeweilige Aufnahmegebühr wenn sie die aktive

Mitgliedschaft erreichen wollen. Nach 5-jähriger ununterbrochener 

Vereinszugehörigkeit sind 50% der Aufnahmegebühr zu entrichten.

f. Bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine erfolgt eine EINMALIGE Anmahnung mit

Zuschlag von 10% des ausstehenden Betrages. Wird nach der Anmahnung erneut

keine Zahlung geleistet, kann eine Zwangseintreibung zuzüglich aller anfallenden Kosten erfolgen. Der Säumige kann nach § 7 Abs. 3c ausgeschlossen werden.

g. Der Jahresbeitrag ist eine Bringschuld und muss bis 31. Januar des laufenden Jahres entrichtet werden. Mitglieder, die während des Jahres eintreten, haben den gesamten Beitrag zu zahlen.







 

§ 11 Kassenführung und Kassenprüfung

 

a. Die Kassen- und Buchführung obliegt dem Kassenleiter, der zur Einrichtung,

Unterhaltung und Führung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist.Der Jahresabschluss ist von ihm rechtzeitig zu erstellen.

b. Der Kassenleiter ist verpflichtet, dem Vereinsvorsitzenden und den Kassenprüfern jederzeit Einsicht in die geführten Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen.

c. Von der Hauptversammlung werden die beiden Kassenprüfer die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für 2 Jahre gewählt. Sie sind verpflichtet, sich

gegebenenfalls durch Stichproben von deren Ordnungsmäßigkeit der Buchführung zu überzeugen und am Ende eines jeden Geschäftsjahres, mindestens aber 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung, eine eingehende Prüfung der Bücher,

Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen.

d. Die Kassenprüfer haben das Ergebnis der Prüfung der Jahreshauptversammlung

mitzuteilen und einen schriftlichen Bericht darüber beim Vorstand zu

hinterlegen. Anschließend beantragen die Kassenprüfer die Entlastung des Vorstandes oder geben der Versammlung bekannt, warum der Antrag nicht gestellt

werden kann.


 

§ 12 Vereinsgelder

 

a. Alle Barbestände über 700,-DM sind bei einer Bank oder Kasse zinstragend anzulegen.

b. Vereinsgelder und sonstige Vereinsvermögen dürfen nur zu Zwecken verwendet

werden, welche den Interessen des Vereins dienen. Dazu gehören u.a. der Kauf oder die Pacht von Gewässern, der jährliche Fischbesatz,Beschaffung von Geräten und Literatur, Instandhaltung und Instandsetzung der Gewässer, Erstattung von

Auslagen, die durch die Führung der Geschäfte entstehen Unterstützung der auf die Sportfischerei bezogenen Interessengruppen im Verein (Wettkampfkader,Castingabteilung usw.).

c. Alle Ausgaben, die über 1/3(ein Drittel) des Vereinsvermögens (ohne Bewertung von Inventar) hinausgehen, bedürfen der Zustimmung der Jahreshauptversammlung. Ausnahme ist hier nur der jährliche Fischbesatz.


 

§ 13 Arbeitsdienst

 

a. Jedes Mitglied, Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr,( Fördernde und Ehrenmitglieder ausgenommen ) ist verpflichtet, den festgesetzten

Arbeitsdienst abzuleisten.

b. Die Zahl der jährlichen Arbeitsstunden, sowie der Ort Art und Zeit

über Durchführung, werden vom Vorstand beschlossen.

c. Schwerbehinderte mit einer MDE von mindestens 50% werden durch schriftlichen

Nachweis (Fotokopie) ihrer MDE, vom Arbeitsdienst befreit. Für alle anderen Mitglieder ist eine Befreiung vom Arbeitsdienst nicht möglich. Wer den Dienst selbst

nicht durchführen kann, ist berechtigt, eine andere, gleichwertige Person, Mindestalter 16 Jahre, damit zu beauftragen, die dies vor dem Arbeitsbeginn der

Aufsichtsperson mitteilt.

Schwerbehinderte, die vom Arbeitsdienst befreit sind, können nicht als Ersatzpersonen angesehen werden.

 

d. Für nicht geleistete Arbeitsstunden ist bis spätestens14 Tage nach Beendigung des

Arbeitsdienstes eine Gebühr zu zahlen. Für die Anmahnung gilt § 10 Abs. f

Ausnahmen sind in Härtefällen möglich.


 

§ 14 Versammlungen

 

Die Mitglieder- und Hauptversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen- Alle Versammlungen werden vom

1.Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, nach parlamentarischen Grundsätzen geleitet. Während der Wahl des 1. Vorsitzenden übernimmt ein Mitglied des

Ehrenrates oder ein bewährtes Mitglied die Versammlungsleitung.Alle Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, wenn nicht das Gesetz oder die

Satzung etwas anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden. Jede ordnungsgemäß einberufene Haupt und Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.


 

§ 15 Hauptversammlungen 

 

A.

Die Jahreshauptversammlung findet im 1.Quartal des Jahres statt. Zu ihr ist durch den

Vorstand 4 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

Sie hat unter anderem die Aufgabe:

 

1. den Jahresbericht des Vorstandes sowie die Berichte der übrigen

Vorstandsmitglieder und den der Kassenprüfer entgegenzunehmen, die Entlastung

des Vorstandes zu beschließen.

2. den gesamten geschäftsführenden Vorstand sowie den erweiterten Vorstand und die Kassenprüfer zu wählen. Wahlen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Antrag muss

eine geheime Wahl stattfinden.

 

B.

Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen

werden oder von mindestens 1/3 der Mitglieder unter schriftlicher Angabe der Begründung.

 

C.

Eine außerordentliche Hauptversammlung hat den Zweck, über besonders wichtige,

eilige und weittragende Anregungen und Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder

zu entscheiden, Ersatzwahlen oder sonstige Wahlen vorzunehmen.


 

§ 16 Protokolle

 

Über alle Versammlungen ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen,die mindestens alle Anträge und Beschlüsse sowie die Wahlergebnisse enthalten muss. Sie

ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und zu verwahren.

Kopien der Sitzungsprotokolle sind allen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes zuzustellen.

 

§ 17 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

 

a. Beschlüsse über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.

b. Das Vereinsvermögen fällt im Falle einer Auflösung des Vereins der Landesregierung oder auf Beschluss dem Landesverband der Sportfischer zu und ist von diesen Institutionen nachweislich für Zwecke des Umweltschutzes oder der Sportfischerei zu verwenden. Vereinsmitglieder haben keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.


 

§18 Geschäftsordnung

 

Einzelheiten der Satzung können durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.


 

§19 Ermächtigung

 

Der 1. Vorsitzende des Vereins ist ermächtigt,etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche, formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.


 

§ 20 Gültigkeit der Satzung

 

Die Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 08.01.1989 beschlossen und tritt

ab der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Die Änderung des §8 wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 23.02.2019 beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

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